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NEWS
10/2012
(laut ZVA Nr. 10 / Oktober 2012)
Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung
in den Fällen, in denen außergewöhnliche Belastungen den in § 33 Einkommenssteuergesetz festgelegten Eigenanteil übersteigen, können sie steuerlich geltend gemacht werden. im Zusammenhang mit der Anerkennung der Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung haben sich in der letzten Zeit einige Änderungen ergeben. Bei einer Sehhilfe, die bereits einmal augenärztlich verordnet war und bei Folgebrillen, die durch Augenoptiker abgegeben wurden, müssen die Finanzbehörden (bundeseinheitlich) eine vom Augenoptiker ausgestellte Rechnung akzeptieren.
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